Der LWL-Kulturfonds ist wegen starker Nachfrage für das Jahr 2024 geschlossen. Für 2025 kann bis auf Weiteres nur ein Antrag pro Person bzw. Einrichtung berücksichtigt werden.
Die Projektförderung auf einen Blick
Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Verbände, eingetragene Vereine, gemeinnützige Gesellschaften, Initiativen, Privatpersonen oder Einrichtungen der Mitgliedskörperschaften des LWL bzw. der ihnen angeschlossenen Städte und Gemeinden. Darüber hinaus können auch Antragstellerinnen und Antragsteller außerhalb des Raumes Westfalen-Lippe berücksichtigt werden, wenn das beantragte Projekt inhaltlich durch seine Bedeutung für Westfalen-Lippe überzeugt (Westfalenbezug). Von der Antragstellung ausgeschlossen sind in der Regel die Einrichtungen in Trägerschaft des LWL.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden Projekte wie beispielsweise Konzerte, Festivals, Lesungen, Aufführungen, Workshop-Formate oder Wiederaufnahmen aus den Bereichen Bildende Kunst, Musik, Tanz, Heimatpflege, Literatur, Theater, Film und landeskundliche Forschung (vornehmlich Wissenschaft). Maßstab und wichtigste Förderkriterien sind Qualität, der Westfalenbezug bzw. die möglichst überörtliche Relevanz von Projekten für Westfalen-Lippe.
Rein oder vorwiegend kommerziell ausgerichtete Projekte können keine Förderung erhalten. Einzelveranstaltungen werden in der Regel nicht gefördert, es sei denn, sie weisen einen starken Netzwerkcharakter auf.
Die Förderungen sollen die Funktion und Stellung des LWL als regional wirksamen Kulturträger in Westfalen-Lippe unterstreichen. Die Zuwendungen ermöglichen Projekte und Publikationen, die ohne Hilfe des LWL nicht realisiert werden könnten. Die Förderungen dienen der Stärkung der kulturellen Vielfalt und ihrer Qualität in Westfalen-Lippe.
Wie hoch ist die Fördersumme?
Die maximale Fördersumme für eine Projektförderung beträgt 10.000 Euro; die Untergrenze liegt bei 500 Euro.
Wie werden Projekte gefördert?
Die Förderung erfolgt ausschließlich als Festbetragsfinanzierung. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Finanzierung des Vorhabens bis auf die beim LWL beantragte Förderungssumme gesichert ist und das Vorhaben zeitnah realisiert werden kann. Wenn der LWL unterhalb der beantragten Förderungssumme bleibt, muss der Finanzierungsplan nachgebessert werden. Der Anspruch auf eine Förderung nach der Bewilligung besteht bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind alle zum Projekt gehörigen Kosten. Dazu zählen beispielsweise angemessene Honorare und Personalkosten sowie Sachkosten wie Reisekosten, Kosten für Material und Räumlichkeiten, sofern diese für die Durchführung des Projekts notwendig sind, oder Abgaben für die Künstlersozialkasse (KSK) und Verwertungsgesellschaften (GEMA, Wort, Bild usw.). Repräsentationsaufwendungen werden nicht gefördert.
In welcher Form kann bürgerschaftliches Engagement angerechnet werden?
Arbeitsleistungen, die in Form von bürgerschaftlichem Engagement erbracht werden, können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wie folgt berücksichtigt werden:
- Für Projekte, die bis zum 31.12.2023 umgesetzt wurden, gilt: Jede geleistete Arbeitsstunde wird pauschal mit 15 Euro berechnet. Projekte, die ab dem 1.1.2024 umgesetzt werden, können jede geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 20 Euro berechnen.
- Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache und unterschriebene Stundennachweise (Stundennachweis 2023 / Stundennachweis ab 2024) zu erstellen.
- Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Bitte beachten Sie hierzu auch die ab 2024 geltende „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW“.
Bis wann ist eine Antragstellung möglich?
Eine Antragstellung ist ganzjährig bis zur Ausschöpfung des Etats möglich. Eine feste Frist gibt es nicht, jedoch wird eine frühzeitige Antragsstellung empfohlen. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen haben.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Personen und Einrichtungen, die ein größeres Projekt mit westfalenweitem Bezug planen und eine finanzielle Förderung beantragen möchten, senden bitte folgende Unterlagen per E-Mail an eine der unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen:
- den ausgefüllten Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung
- eine Projektskizze
- einen ausführlichen Finanzplan
Für die Antragstellung können zudem folgende Dokumente informativ sein:
- Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement (bis 31.12.2023) / Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement (ab 1.1.2024)
- Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW
Nach Antragseingang erfolgt eine erste Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Monats.
Der Schriftverkehr erfolgt ausschließlich per E-Mail.
Wer entscheidet über die Förderung?
Die LWL-Kulturabteilung entscheidet nach Maßgabe der Förderrichtlinien und unter Berücksichtigung kulturfachlicher Gesichtspunkte.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Mit Antragstellung erklären sich Projektträgerinnen und Projektträger damit einverstanden, nicht vor Zustellung eines positiven Förderbescheids mit der Maßnahme zu beginnen, für die Förderung beantragt wurde. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns schriftlich beantragt und gewährt werden. Wichtig: Aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich kein rechtlicher Anspruch auf eine Förderung durch den LWL ab.
Auszahlungsverfahren
Der Förderungsbetrag wird ausgezahlt, sobald der Vordruck für den Verwendungsnachweis zur Projektförderung ausgefüllt eingereicht und geprüft wurde. In begründeten Fällen ist ein Mittelabruf (oder auch eine Abschlagszahlung) grundsätzlich auch vor der Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises möglich. Der Verwendungsnachweis ist dann nach Abschluss des Projektes einzureichen.
Mittelabruf
Die Zuwendung darf nur abgerufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für Zahlungen im Rahmen des Projektes verwendet wird. Voraussetzung für den Abruf ist zudem, dass zunächst alle weiteren zur Verfügung stehenden Einnahmen eingesetzt wurden. Die Mittel können durch eine formlose schriftliche Mitteilung per E-Mail abgerufen werden.
Benachrichtigungspflichten
Die LWL-Kulturabteilung ist unverzüglich zu informieren, wenn
- nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Förderungen für denselben Zweck bei anderen Stellen eingeworben werden.
- sich eine Erhöhung der Gesamteinnahmen oder Verringerung der Gesamtausgaben um mehr als 20% gegenüber den Antragsangaben ergibt. Für diese Fälle behält sich die LWL-Kulturabteilung vor, den bewilligten Förderungsbetrag in entsprechender Höhe zu kürzen.
- bewilligte und abgerufene Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden.
- die Maßnahme nicht im beantragen Haushaltsjahr abgeschlossen werden kann. Sollte bis zum 1. Dezember absehbar sein, dass der Betrag nicht mehr abgerufen werden kann, so ist eine Fristverlängerung in der Regel nicht möglich. Der Bewilligungsbescheid erlischt somit.
- der im Bewilligungsbescheid genannte Bestimmungszweck der Förderung wegfällt, nicht erreicht oder mit der bewilligten Förderung nicht erreicht werden kann.
Erwähnung des LWL als Förderer
Zuwendungen des LWL für Projekte anderer erfolgen unter der Bedingung, dass der LWL im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt angemessen erwähnt wird. Der Abdruck des LWL-Logos in den zum Projekt zugehörigen Werbematerialien wie Plakaten, Broschüren, Flyern etc. ist daher Auflage der Förderung. Wird das LWL-Logo nicht berücksichtigt, so besteht kein Anspruch auf die entsprechenden Fördermittel.
Das Logo des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bestehend aus den Buchstaben „LWL“ und dem Claim „Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe“, ist bei Präsentations- und Informationsmedien gut sichtbar und ggf. zusammen mit den Logos der Projektpartner aufzuführen. Auf Websites des Projektes ist das LWL-Logo zusammen mit und in gleicher Größe wie die Logos der Projektpartner darzustellen. Das LWL-Logo muss bei Online-Nutzung mit der Website des LWL (www.lwl.org) verlinkt sein.
Die passenden Logo-Bilddateien für Print und Screen-Verwendung stehen unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.cd.lwl.org/de/downloads/logo/
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahrs einzureichen und besteht aus
- einem zahlenmäßigen Nachweis (Projektabrechnung etc.),
- einem Sachbericht (Tätigkeitsbericht),
- Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie
- einer Erklärung.
Als zahlenmäßiger Nachweis dient diese Vorlage mit Anlage sämtlicher Rechnungen und Belege sowie einer Einnahme- und Ausgabeübersicht zum Projekt. Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Die Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie die Angaben zur Erklärung sind unbedingt erforderlich.
Die Vorlage von Rechnungen und Belegen ist nicht notwendig, wenn die Prüfung durch eine andere Behörde bereits vorgenommen worden ist. In diesem Fall ist nur eine entsprechende Bestätigung der Prüfung erforderlich. Der LWL behält sich vor, Rechnungen und Belege nachträglich anzufordern oder durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen oder örtliche Feststellung die Verwendung der Mittel zu prüfen.
Alle Dokumente zum Download
- Förderrichtlinien
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung
- Rechtsmittelverzicht
- Verwendungsnachweis
- Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement (bis 31.12.2023) / Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement (ab 1.1.2024)
- Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW
Die Publikationsförderung auf einen Blick
Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Verbände, eingetragene Vereine, gemeinnützige Gesellschaften, Initiativen, Privatpersonen oder Einrichtungen der Mitgliedskörperschaften des LWL bzw. der ihnen angeschlossenen Städte und Gemeinden sein. Darüber hinaus können auch Antragstellerinnen und Antragsteller außerhalb des Raumes Westfalen-Lippe berücksichtigt werden, wenn die beantragte Publikation inhaltlich durch ihre Bedeutung für Westfalen-Lippe überzeugt (Westfalenbezug). Von der Antragstellung ausgeschlossen sind in der Regel die Einrichtungen in Trägerschaft des LWL.
Welche Publikationen können gefördert werden?
Gefördert werden Publikationen aus den Bereichen Bildende Kunst, Musik, Tanz, Heimatpflege, Literatur, Theater, Film und landeskundliche Forschung (vornehmlich Wissenschaft). Maßstab und wichtigste Förderkriterien sind Qualität, der Westfalenbezug bzw. die möglichst überörtliche Relevanz von vorwiegend wissenschaftlichen Publikationen für Westfalen-Lippe.
Rein oder vorwiegend kommerziell ausgerichtete Publikationen können keine Förderung erhalten; Neuauflagen, Heftformate und Broschüren sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderungen sollen die Funktion und Stellung des LWL als regional wirksamen Kulturträger in Westfalen-Lippe unterstreichen. Die Zuwendungen ermöglichen Publikationen, die ohne Hilfe des LWL nicht realisiert werden könnten. Die Förderungen dienen der Stärkung der kulturellen Vielfalt und ihrer Qualität in Westfalen-Lippe.
Wie hoch ist die Fördersumme?
Die maximale Fördersumme liegt für eine Publikationsförderung bei 2.500 Euro. Die Untergrenze für eine Publikationsförderung liegt bei 500 Euro.
Wie werden Publikationen gefördert?
Die Förderung erfolgt ausschließlich als Festbetragsfinanzierung. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Finanzierung des Vorhabens bis auf die beim LWL beantragte Förderungssumme gesichert ist und das Vorhaben zeitnah realisiert werden kann. Wenn der LWL unterhalb der beantragten Förderungssumme bleibt, muss der Finanzierungsplan nachgebessert werden. Der Anspruch auf eine Förderung nach der Bewilligung besteht bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind alle zur Publikation gehörigen Kosten. Dazu zählen Textteil, Abbildungen, Umschlag einschließlich Schutzumschlag, Materialkosten. Sonstige Kosten (Honorar-, Werbe-, Vertriebs- und allgemeine Geschäftskosten wie z.B. Bürokosten, Versicherungen o.ä.) gehören nicht dazu.
Bis wann ist eine Antragstellung möglich?
Eine Antragstellung ist ganzjährig bis zur Ausschöpfung des Etats möglich. Eine feste Frist gibt es nicht, jedoch wird eine frühzeitige Antragsstellung empfohlen. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen haben.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Personen und Einrichtungen, die eine Publikation mit Westfalenbezug planen, senden bitte folgende Unterlagen per E-Mail an eine der unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen:
- das Inhaltsverzeichnis als PDF-Datei
- den ausgefüllten Antrag auf Gewährung einer Publikationsförderung
- einen Kostenvoranschlag vom Verlag bzw. drei Vergleichsangebote ab einer Auftragshöhe von 5.000 Euro
Nach der Prüfung erfolgt die Benachrichtigung, ob und in welcher Höhe die Zuwendung bewilligt werden kann, in der Regel innerhalb eines Monats. In Einzelfällen wird das Manuskript zwecks Begutachtung angefordert.
Der Schriftverkehr erfolgt ausschließlich per E-Mail.
Wer entscheidet über die Förderung?
Die Verwaltung entscheidet unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien und kulturfachlicher Gesichtspunkte. Gegebenenfalls wird eine Gutachterin oder ein Gutachter beratend hinzugezogen.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Mit Antragstellung erklären sich Projektträgerinnen und Projektträger damit einverstanden, nicht vor Zustellung eines positiven Förderbescheids mit den Vorbereitungen zum Druck ihrer Publikation zu beginnen. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns schriftlich beantragt und gewährt werden. Wichtig: Aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich kein rechtlicher Anspruch auf eine Förderung durch den LWL ab.
Auszahlungsverfahren
Der Förderungsbetrag wird ausgezahlt, sobald der Vordruck für den Verwendungsnachweis zur Publikationsförderung ausgefüllt zusammen mit fünf Belegexemplaren eingereicht wurde und die Prüfung der Unterlagen (u. a. die Abbildung des LWL-Logos) abgeschlossen ist.
Benachrichtigungspflichten
Die LWL-Kulturabteilung ist unverzüglich zu informieren, wenn
- nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Förderungen für denselben Zweck bei anderen Stellen eingeworben werden.
- sich eine Erhöhung der Gesamteinnahmen oder Verringerung der Gesamtausgaben um mehr als 20% gegenüber den Antragsangaben ergibt. Für diese Fälle behält sich die LWL-Kulturabteilung vor, den bewilligten Förderungsbetrag in entsprechender Höhe zu kürzen.
- bewilligte und abgerufene Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden.
- die Maßnahme nicht im beantragen Haushaltsjahr abgeschlossen werden kann. Sollte bis zum 1. Dezember absehbar sein, dass der Betrag nicht mehr abgerufen werden kann, so ist eine Fristverlängerung in der Regel nicht möglich. Der Bewilligungsbescheid erlischt somit.
- der im Bewilligungsbescheid genannte Bestimmungszweck der Förderung wegfällt, nicht erreicht oder mit der bewilligten Förderung nicht erreicht werden kann.
Erwähnung des LWL als Förderer
Zuwendungen des LWL für Projekte anderer erfolgen unter der Bedingung, dass der LWL im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt angemessen erwähnt wird. Der Abdruck des LWL-Logos in der geförderten Publikation sowie auf den dazugehörigen Werbematerialien (Plakat, Flyer o. ä.) ist daher Auflage der Förderung. Wird das LWL-Logo nicht berücksichtigt, so besteht kein Anspruch auf die entsprechenden Fördermittel.
Das Logo des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bestehend aus den Buchstaben „LWL“ und dem Claim „Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe“, ist bei Präsentations- und Informationsmedien gut sichtbar und ggf. zusammen mit den Logos der Projektpartner aufzuführen.
Die passenden Logo-Bilddateien für Print und Screen-Verwendung stehen unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.cd.lwl.org/de/downloads/logo/
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus
- dem ausgefüllten Verwendungsnachweis zur Publikationsförderung
- und der von der LWL-Kulturabteilung im Bescheid festgelegten Anzahl an Belegexemplaren der Publikation.
Die Vorlage von Rechnungen oder sonstigen Belegen ist nicht erforderlich. Der LWL behält sich vor, Rechnungen und Belege nachträglich anzufordern oder durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen oder örtliche Feststellung die Verwendung der Mittel zu prüfen.
Kontakt
Dr. Friederike Maßling
Referatsleiterin Kulturförderung und Kulturpartnerschaften, Geschäftsführerin LWL-Kulturstiftung
0251 591-3856